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A1 15 138

Advokatur & Notariat

Wallis · 2016-01-14 · Deutsch VS

A1 15 138 ENTSCHEID VOM 14. JANUAR 2016 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid, Richterin und Frédéric Fellay, Ersatzrichter, sowie Paul Constantin, Gerichtsschreiber, in Sachen Mag. iur. X_________, Beschwerdeführerin gegen ANWALTSPRÜFUNGSKOMMISSION, Departement für Bildung und Sicherheit (Anwaltsprüfung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. Mai 2015.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A1 15 138

ENTSCHEID VOM 14. JANUAR 2016

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid, Richterin und Frédéric Fellay, Ersatzrichter, sowie Paul Constantin, Gerichtsschreiber,

in Sachen

Mag. iur. X_________, Beschwerdeführerin

gegen

ANWALTSPRÜFUNGSKOMMISSION, Departement für Bildung und Sicherheit

(Anwaltsprüfung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. Mai 2015.

- 2 - Eingesehen

- den Entscheid der Anwaltsprüfungskommission vom 26. Mai 2015, eröffnet am

29. Mai 2105 durch den Rechtsdienst des Departements für Bildung und Sicher- heit, in Empfang genommen am 8. Juni 2015, wonach die Kandidatin X_________ die schriftliche Anwaltsprüfung (Frühlingssession 2015) nicht bestanden hat; - die gegen diesen Entscheid von X_________ (Beschwerdeführerin) bei der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts eingereichte Verwaltungsgerichts- beschwerde vom 7. Juli 2015; - das Schreiben des Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission vom 8. Septem- ber 2015 mit den Ergänzungen der Prüfungsexperten; - die Replik der Beschwerdeführerin vom 23. September 2015; - das Schreiben des Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission vom 13. Oktober 2015; - die übrigen Akten;

erwägend,

- dass der angefochtene Entscheid der Prüfungskommission beim Kantonsgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Anwaltsberuf zur Vertretung von Parteien vor den Gerichtsbe- hörden vom 6. Februar 2001 mit den Änderungen vom 15. November 2013, in Kraft seit dem 1. März 2014; [Gesetz über den Anwaltsberuf, AnwG; SGS/VS 177.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Prüfungskandidatin durch den für sie nega- tiven Prüfungsentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs.1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) zur Beschwerdefüh-

- 3 - rung legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 46 VVRG); - dass die Prüfungskandidatin deutscher Sprache ist und sie die Verletzung von Art. 11 Abs. 3 AnwG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) rügt; - dass der Gesetzgeber mit der Änderung von Art. 11 Abs. 3 AnwG vom 15. No- vember 2013, in Kraft seit dem 1. März 2014, klar zum Ausdruck brachte, dass die Prüfungen von Kommissionsmitgliedern abgenommen und korrigiert werden müs- sen, die dieselbe Amtssprache sprechen wie der Kandidat (frz. Text: Les membres de la commission qui font passer et corriger les examens doivent parler la même langue officielle que le candidat.) Die parlamentarische Kommission stimmte die- ser Änderung mit folgender Begründung zu: „La commission estime qu’il ne suffit pas que les membres des deux langues officielles soient représentés dans la commission des examens, mais il faut également que les examinateurs soient de la même langue officielle que le candidat qui passe ses épreuves.” [Bulletin du Grand Conseil, session ordinaire de novembre 2013, p. 278, article 11, proposition de modification 7]); - dass es im zu beurteilenden Falle gerichtsnotorisch ist, dass die drei Prüfungs- kommissionsmitglieder A_________, B_________ und C_________ französisch- sprachig sind und diese die Prüfungen der deutschsprachigen Kandidatin (Be- schwerdeführerin) abgenommen und korrigiert haben und damit Art. 11 Abs. 3 AnwG verletzt worden ist; - dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I E. 3a, BGE 124 I E. 2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in vol- ler Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

- 4 - Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I E. 5.2, BGE 134 I 83 E. 4.1 und BGE 129 I E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesge- richts 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 - 4.3 und 2C_463/2012 vom 28. No- vember 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen - allenfalls auch nur münd- lich - kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wur- den und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermoch- ten (u.a. Urteile 2P.81/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3b/bb und 2P.21/1993 vom

8. September 1993, publ. in: SJ 1994 S. 161 ff., E. 1b). Der Anspruch auf Begrün- dung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Be- gründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des Bundes- gerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2; 1P.593/1999 vom 1. Dezember 1999 E. 5a und 5e sowie 2P.21/1993 vom 8. September 1993, publ. in: SJ 1994 S. 161 ff. E. 1b); - dass die von der Kandidatin abgegebenen Prüfungslösungen im öffentlichen Recht (Note 4) und im Zivilrecht (Note 4) keine Korrekturen und keine Begründun- gen für die Abzüge von der Bestnote 6 enthalten und im Strafrecht (Note 3) Kor- rekturen und kurze Begründungen nur in französischer Sprache erfolgten; - dass der Experte zu der von der Kandidatin abgegebenen Prüfungslösung im öf- fentlichen Recht mit Note 4 auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren keine Be- gründung für den Abzug von 2 ganzen Noten nachlieferte und er lediglich ausführ- te, gemäss Art. 18 Abs. 1 des Reglements betreffend das Gesetz über den An- waltsberuf vom 20. Februar 2002 (AnwR; SGS/VS 177.101) bedeute die Note 4, dass die Leistung genügend sei und gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b AnwR seien nur ungenügende Noten kurz zu begründen; - dass der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene verfassungsmässige Anspruch auf recht- liches Gehör weiter geht als das kantonale AnwR und letzteres diesen Anspruch insbesondere dann nicht zu schmälern vermag, wenn wie im hier zu beurteilenden Falle die Beschwerdeführerin ein schützenwertes Interesse auch an der Begrün- dung von zwei genügenden Noten 4 hat. Der Beschwerdeführerin, die eine Prü- fung aufgrund ihres Gesamtdurchschnitts knapp nicht besteht, steht das Recht zu, auch für die beiden noch knapp genügenden Noten 4 (Bestnote 6) kurze Begrün-

- 5 - dungen zu erhalten. Wären diese Noten nämlich höher ausgefallen (beispielswei- se für eine Prüfung die Note 5 oder für beide Prüfungen je eine Note 4.5), würde dies den Gesamtdurchschnitt derart beeinflussen, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung mit einem Gesamtdurchschnitt von Note 4 bestanden hätte. Die Be- schwerdeführerin hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse daran zu wissen, weshalb ihre Prüfungen im öffentlichen Recht und im Zivilrecht nur mit der knapp genügenden Note 4 und nicht höher bewertet worden sind respektive die Gründe zu kennen, die zu den entsprechenden Notenabzügen geführt haben. Für die Prü- fung im Zivilrecht sind die Gründe, die zur Note 4 geführt haben im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwar nachgeliefert worden, nicht jedoch für die im öffentlichen Recht abgelieferte Prüfung mit Note 4. Indem für die Prü- fung im öffentlichen Recht keine Begründung erfolgte und für die Prüfung im Straf- recht nur eine in französischer Sprache, wurden sowohl der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör als auch Art. 11 Abs. 3 AnwG verletzt; - dass der Examensexperte für die Prüfung im Strafrecht (Note 3) das Prüfungser- gebnis bereits kurz begründete und er im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren ausführlichere Begründungen nachlieferte. Diese Begründun- gen erfolgten jedoch in französischer Sprache und damit ebenfalls in Verletzung von Art. 11 Abs. 3 AnwG und auch von Art. 29 Abs. 2 BV; - dass aufgrund des Gesagten die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der angefochtene Prüfungsentscheid wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und von Art. 11 Abs. 3 AnwG aufzuheben ist; - dass die Beschwerdeführerin subsidiär verlangte, dass das Kantonsgericht die Wiederholung der nicht korrekt durchgeführten Prüfungen veranlasst (Rechtsbe- gehren Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juli 2015). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5) kann selbst die Anerkennung eines Verfahrensfehlers tatsächlich nicht dazu führen, eine Prüfung als bestanden zu erklären. Denn die Erteilung eines Ausweises oder Diploms setzt immer ein gültiges Prüfungsresultat voraus. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers, der das Prüfungsergebnis ungünstig beeinflusst hat, zieht vielmehr bloss die Folge nach sich, dem Beschwerdeführer die erneute Ablegung der Prüfung - oder eines Teils der Prüfung - zu ermöglichen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4484/2009 vom 23. März 2010 E. 8.1; B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5;

- 6 - B-7894/2007 vom 19. Juli 2008 E. 4.1; BVGE 2008/26 vom 15. Juli 2008 E. 6.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 13 315 vom 20. Dezember 2013 E. 7). Dem Sub- sidiärantrag der Beschwerdeführerin ist mithin stattzugeben. Der Beschwerdefüh- rerin wird die Möglichkeit eingeräumt, die Anwaltsprüfungen gebührenfrei zu wie- derholen. Mit dem Absolvieren der vorliegend umstrittenen Prüfungen hat sie ihren zweiten von den gemäss Art. 8 Abs. 3 AnwG zulässigen drei Versuchen absol- viert. Die Anwaltsprüfungskommission und das mit der Durchführung der Walliser Anwaltsprüfungen beauftragte Departement haben der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einzuräumen, diesen Prüfungsversuch kostenlos zu wiederholen; - dass bei diesem Verfahrensausgang die obsiegende Beschwerdeführerin keine Kosten zu tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG e contrario) und den Behörden in der Regel, von der abzuweichen hier kein Grund besteht, keine Kosten auferlegt wer- den (Art. 89 Abs. 4 VVRG), weshalb keine Kosten erhoben werden; - dass der obsiegenden, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- zuzusprechen ist (Art. 91 Abs. 1 VVRG); - dass mit dem vorliegenden Entscheid das von der Beschwerdeführerin am 2. De- zember 2015 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist und abgeschrieben werden kann;

erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Prüfungsentscheid aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführerin ist die Gelegenheit einzuräumen, zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl respektive auf ihre Anmeldung hin die Advokaturprüfungen kostenlos zu wiederholen. Diese Prüfungen sind als zweiter Prüfungsversuch zu werten. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.

- 7 - 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- zugesprochen. 6. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Anwaltsprüfungskommission schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 14. Januar 2016